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"FREIHEIT IST DAS RECHT, ALLES ZU TUN, WAS ANDEREN NICHT SCHADET." PIERRE J. PROUDHON
GREMIEN
Schlichtungsausschuss

§24 Schlichtungsausschuss

(1) Das Studierendenparlament setzt zu Beginn seiner Amtszeit einen Schlichtungsausschuss ein. Dieser bestehtaus mindestens drei, höchstens jedoch sieben Mitgliedern, von denen mindestens die Hälfte Studentinnen sein sollen. Die Amtszeit des Schlichtungsausschusses endet in Abweichung von § 4 Absatz 3 mit der Konstituierung des neuenSchlichtungsausschusses.

(2) Wählbar zum Schlichtungsausschuss sind alle immatrikulierten Studierenden, die nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sollen aus mindestens drei verschiedenen Fachschaften stammen.

§25 Aufgaben des Schlichtungsausschusses

(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet

  1. bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzungund der in ihr vorgesehenen Ordnungen,
  2. bei Streitigkeiten zwischen Organen und Gremien derStudierendenschaft,
  3. über Einsprüche, die gegen eine Wahl eingelegt werden,
  4. über die sonst ihm vom Studierendenparlament übertragenen Aufgaben sowie
  5. über durch diese Satzung und die besonderen Ordnungen (Fachschaftsrahmenordnung, Wahlordnung undWirtschaftsordnung) übertragenen Aufgaben.

(2) Der Schlichtungsausschuss wacht über die Einhaltung dieser Satzung durch die Organe und Gremien der Studierendenschaft. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erhalten die Protokolle des Studierendenparlaments und haben Zugang zu den Protokollen der anderen Gremien und Organe sowie der Fachschaftsräte.

Der Schlichtungsausschuss ist zu erreichen unter:

"FREIHEIT IST DAS RECHT, ALLES ZU TUN, WAS ANDEREN NICHT SCHADET." PIERRE J. PROUDHON
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